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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 35 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Festsetzung der Festbeträge

Nach § 35 Absatz 5 SGB V sind die Festbeträge so festzusetzen, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschatliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Wirtschaftlichkeitsreserven, die bei wirksamem Preiswettbewerb entstehen, sollen ausgeschöpft werden.


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