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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 33 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Festbetrag

Wie für Arznei- und Verbandmittel ist auch für dafür geeignete Hilfsmittel ein Festbetrag festzusetzen (§ 36 SGB V). Gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel sind in Gruppen zusammenzufassen. . . Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung [sowie in der Qualität gesicherte Versorgung] gesichert ist.


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