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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 12 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Leistungserfüllung durch Festbetrag

(1) Die Vorschrift stellt klar, dass für die Leistungen, für die ein Festbetrag (vgl. §§ 35, § 36 und § 133 SGB V) festgesetzt worden ist, die Leistungspflicht der Krankenkasse ausschließlich durch die Zurverfügungstellung dieses Festbetrages erfüllt ist. Wählt der Versicherte eine aufwendigere Leistung, können über einen Festbetrag hinausgehende Zahlungen des Versicherten auch nicht . . . ganz oder teilweise erstattet werden.

(2) Wird ein Mittel allerdings im Einzelfall zu einem Betrag unterhalb des Festbetrages abgegeben, so reduziert sich der Leistungsanspruch auf die Höhe der tatsächlichen Kosten.


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