Category Image
Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 6.3. VVGeneralauftrag, Mutterschaftsgeld

(1) Beginnt während einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB V, stellt die Krankenkasse die Zahlung des Verletztengeldes mit dem Tag vor Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ein und unterrichtet den Unfallversicherungsträger.

(2) Beginnt während einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 5 SGB V, zahlt die Krankenkasse Verletztengeld in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Verletztengeld, solange Arbeitsunfähigkeit noch vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld beginnt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.