Category Image
Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 5.1. VVGeneralauftrag, Allgemeines

(1) Soweit das Verletztengeld nach dem Arbeitsentgelt aus einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu bemessen ist, wird es unmittelbar von der Krankenkasse errechnet und gezahlt. Das gilt entsprechend für freiwillig krankenversicherte Personen, soweit deren Regelentgelt aus Arbeitsentgelt zu berechnen ist, sowie für Personen, die Leistungen nach dem SGB III beziehen und infolgedessen Mitglieder einer Krankenkasse sind.

(2) Bei der Berechnung des Verletzten- bzw. Kinderverletztengeldes gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berechnung des Kranken- bzw. Kinderkrankengeldes, soweit sich nicht etwas Anderes aus den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII [RS 2022/06] bzw. zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII [RS 2024/03] ergibt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.