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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



I. § 7 oKFE-RL, Datenquellen

(1) Zur Auswertung der Kriterien nach I. § 6 Absatz 1 können — neben allgemein zugänglichen Informationen — entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen grundsätzlich genutzt werden:

  • a)von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern zur Programmbeurteilung zu dokumentierende Daten,
  • b)die nach § 284 Absatz 1 SGB V erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Krankenkassen,
  • c)Daten der Krebsregistrierung.

(2) In den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen werden festgelegt:

  • a)die für die Auswertung der Kriterien nach I. § 6 Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten,
  • b)die diese Daten verarbeitenden Stellen,
  • c)die für die Datenübermittlungen maßgeblichen Zeitpunkte.

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