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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1103 ZPO, Säumnis

1 Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2 § 251a ist nicht anzuwenden.


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