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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1070 ZPO, Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

§ 1070 eingefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).


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