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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1034 ZPO, Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1)1 Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter 3.

(2)1 Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. 2 Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. 3 § 1032 Absatz 3 gilt entsprechend.


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