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§ 894 ZPO, Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

1 Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. 2 Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, § 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.


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