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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 796b ZPO, Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Absatz 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2)1 Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. 2 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3 Eine Anfechtung findet nicht statt.


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