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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 753a ZPO, Vollmachtsnachweis

1 Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2 Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.

§ 753a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3320).


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