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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 743 ZPO, Beendete Gütergemeinschaft

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

  • 1.beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
  • 2.der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

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