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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 606 ZPO, Klageschrift

1 Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 GVG vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. 2 Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

§ 606 eingefügt durch G vom 7. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) (1. 4. 2025).


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