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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 543 ZPO, Zulassungsrevision

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

  • 1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder
  • 2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2)1 Die Revision ist zuzulassen, wenn

  • 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2 Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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