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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 487 ZPO, Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

  • 1.die Bezeichnung des Gegners;
  • 2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  • 3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
  • 4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

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