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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 429 ZPO, Vorlegungspflicht Dritter

1 Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. 2 § 142 bleibt unberührt.


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