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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 337 ZPO, Vertagung von Amts wegen

1 Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. 2 Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.


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