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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 331a ZPO, Entscheidung nach Aktenlage

1 Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2 § 251a Absatz 2 gilt entsprechend.


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