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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 296a ZPO, Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

1 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2 § 139 Absatz 5, §§ 156, § 283 bleiben unberührt.


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