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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 270 ZPO, Zustellung; formlose Mitteilung

1 Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2 Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).


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