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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 67 ZPO, Rechtsstellung des Nebenintervenienten

1 Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. 2 Für ihn gelten die §§ 141 und § 278 Absatz 3 entsprechend.


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