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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 19 ZPO, Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, § 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem BMJV, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.


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