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WPflG – Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 6 WPflG, Wehrübungen

(1)1 Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens 3 Monate. 2 Über Ausnahmen entscheidet das BMVg.

(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens 6, bei Unteroffizieren höchstens 9 und bei Offizieren höchstens 12 Monate.

(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.

(4) und (5) (weggefallen)

(6)1 Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. 2 Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 und 3 werden sie nicht angerechnet; das BMVg kann eine Anrechnung anordnen.

(7) Das BMVg kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Absatz 2 Satz 1 bestimmen.


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