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Gesetze

SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 88 SVG, Unfallruhegehalt

Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der als Berufssoldatin oder als Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erlitten hat, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verb. mit § 37 Absatz 1 BeamtVG gewährt, wenn sie oder er aufgrund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt ist.

§ 88 geändert durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (1. 4. 2025).


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