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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 150 SGB XIV, Anpassung, Verordnungsermächtigung

1 Der nach den §§ 144 und § 145 festgestellte Geldbetrag sowie die Beträge aus den §§ 147 und § 148 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2 Die sich nach Satz 1 ergebenden Beträge sind bis 0,49 EUR auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 EUR auf volle Euro aufzurunden. 3 Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des BMAS mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.


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