Category Image
Gesetze

SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 108 SGB XIV, Berücksichtigung von Vermögen

(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.

(2) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Absatz 2 WoFG ist nicht zu verwerten.

(3)1 Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten. 2 Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.