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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 88 SGB XIV, Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern

(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie

  • 1.voll erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI sind oder
  • 2.aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
  • 3.das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,

  • 1.für ein noch lebendes Elternteil 261 EUR,
  • Nummer 1 geändert durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).

  • 2.für beide Elternteile je 157 EUR.

Nummer 2 geändert durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).

(3) Den Eltern werden gleichgestellt

  • 1.Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
  • 2.Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.

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