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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 44 SGB XIV, Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung

(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem SGB V oder dem SGB IX nichts Abweichendes ergibt.

(2)1 Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. 2 Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.


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