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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 37 SGB XIV, Vereinbarungen mit Traumaambulanzen

(1)1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2 Am 1. 1. 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.

(2)1 Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. 2 In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. 3 Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über

  • 1.den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,
  • 2.Art und Ziel der Leistung,
  • 3.die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,
  • 4.die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
  • 5.den Datenschutz sowie
  • 6.die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.

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