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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 74a SGB VIII, Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

1 Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. 2 Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. 3 Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.


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