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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 218a SGB VII, Leistungen an Hinterbliebene

§ 218a eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl. I S. 403) in Verb. mit G vom 17. 7. 2001 (BGBl. I S. 1598).

(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass

  • 1.der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht,
  • 2.auf eine Abfindung nach § 80 Absatz 1 eine Rente nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 nicht angerechnet wird.

(2)1 Ist der Ehegatte vor dem 1. 1. 2012 verstorben, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht. 2 Ist der Ehegatte nach dem 31. 12. 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze des § 65 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b der § 242a Absatz 5 SGB VI entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).


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