Category Image
Gesetze

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 47 KVLG 1989, Tragung der Beiträge

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisheriger Wortlaut des § 47 wurde Absatz 1.

(1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Absatz 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.

(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.

Zu § 47 siehe Ziff. E.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.