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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 24 KStG, Freibetrag für bestimmte Körperschaften

1 Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 EUR, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2 Satz 1 gilt nicht

  • 1.für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG gehören,
  • 2.für Vereine im Sinne des § 25,
  • 3.für Investmentfonds im Sinne des § 1 InvStG und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 InvStG, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a EStG gehören.

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