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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 186 GVG

(1)1 Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mithilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2 Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3 Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(3) Das BMJV bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1.den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
  • 2.die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
  • 3.die geeigneten Kommunikationshilfen, mithilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verständigung zu gewährleisten ist, und
  • 4.ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat.

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