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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 25 GVG

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

  • 1.wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
  • 2.wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von 2 Jahren nicht zu erwarten ist.

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