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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 23 GVG

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

  • 1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5 000 EUR nicht übersteigt;
  • 2.ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
    • a)Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
    • b)Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlass der Reise entstanden sind;
    • c)Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 WEG; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
    • Buchstabe c geändert durch G vom 16. 10. 2020 (BGBl. I S. 2187).

    • d)Streitigkeiten wegen Wildschadens;
    • e)und f) (weggefallen)
    • g)Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

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