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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 143f GG

1 Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. 12. 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens 3 Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von 5 Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. 2 Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


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