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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 82 GG

(1)1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2 Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3 Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4 Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2478).

(2)1 Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. 2 Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.


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