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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 10c EStG, Sonderausgaben-Pauschbetrag

1 Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 EUR abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Satz 1 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266) und G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).


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