Category Image
Gesetze

BBG – Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz (BBG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 92b BBG, Pflegezeit mit Vorschuss

(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens 6 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.

(2) Ist die Pflegezeit für weniger als 6 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 6 Monaten verlängert werden.

(3)§ 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.