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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 66 BBG, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

1 Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. 2 Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von 3 Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.


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