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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 37 BBG, Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

(1)1 Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. 2 Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. 3 § 34 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2)1 Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. 2 Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  • 1.das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
  • 2.das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

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