Category Image
Gesetze

ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz



§ 28 ASG, Anwendung der §§ 14 bis § 23

1 Wird nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden könnte, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, dass die §§ 14 bis § 23a anzuwenden sind. 2 Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung für ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte. 3 Für die Anordnung gelten die §§ 11 und § 13 Absatz 3 und 4 sinngemäß.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.