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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 13.4. RS 2022/06, Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung

(1) Für das Entstehen des Anspruchs auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung ist § 46 Satz 1 SGB V maßgeblich (vgl. § 47 Absatz 1 SGB XIV). D. h., der Anspruch entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Absatz 4, § 24, § 40 Absatz 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3.2. verwiesen.

(2) Für die nach dem KSVG Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu den in § 46 Satz 1 SGB V geregelten Zeitpunkten, da § 46 Satz 2 bis 4 SGB V beim Krankengeld der Sozialen Entschädigung keine Anwendung findet (§ 47 Absatz 6 Satz 2 SGB XIV). Die im SGB V festgelegte 6-wöchige Karenzzeit für den vorgenannten Personenkreis wurde vom Gesetzgeber als nicht interessengerecht für Geschädigte angesehen.


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