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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 8.1.1.1.3. RS 2022/06, Heimarbeitende

(1) Das Krankengeld ruht bei Heimarbeitenden nur insoweit eine Entgeltfortzahlung erfolgt. Hierbei ist es unerheblich, auf welcher Basis das Entgelt fortgezahlt wird (z. B. Arbeits- oder Tarifvertrag). Es ruht nicht bei einem Zuschlag nach § 10 EntgFG.

(2) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Absatz 1 HAG) sowie die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 2 Buchstabe a bis d HAG) haben einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung (§ 11 EntgFG). Daraus ergibt sich, dass bei Heimarbeitern, sofern in eine Arbeitsunfähigkeit gesetzliche Feiertage fallen, das Krankengeld gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht.

Beispiel 184: Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Heimarbeit

Beginn der Arbeitsunfähigkeit12. 10.
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit12. 10.
Entgeltfortzahlung bis22. 11.

Ergebnis:

Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab 12. 10. Aufgrund der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum 22. 11.; bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung ist ab dem 23. 11. Krankengeld zu zahlen.

Beispiel 185: Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt

Beginn der Arbeitsunfähigkeit12. 10.
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit12. 10.
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages nach § 10 Absatz 1 EntgFG

Ergebnis:

Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab 12. 10. Aufgrund der fehlenden Entgeltfortzahlung ist Krankengeld bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung zu zahlen.


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