Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.1.1.2.1. RS 2022/06, Beziehende von Arbeitslosengeld nach dem SGB III

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach § 137 Absatz 1 SGB III haben Versicherte, die

  • -arbeitslos sind,
  • -sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  • -die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

(2) Arbeitslos gemäß § 138 Absatz 1 SGB III sind Versicherte, die

  • -nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit),
  • -sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
  • -den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.