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Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 43 Ärzte-ZV

Die Akten des Zulassungsausschusses sind 5 Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen 20 Jahre aufzubewahren.


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