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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 87 VVG, Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 74, § 78 Absatz 4, den §§ 80, § 82 bis § 84 Absatz 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

§ 87 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1653).


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