Category Image
Gesetze

UStG – Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz (UStG)
Steuerrecht
Navigation
Navigation

UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 26c UStG, Strafvorschriften

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

§ 26c geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.